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Meldepflicht für Hundehalter

Ab dem 01. Jänner 2013 tritt die Novelle zum Salzburger Landessicherheitsgesetz - SLSG  in Kraft und ab diesem Zeitpunkt gilt in Salzburg eine Meldepflicht für alle Hundehalter!

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung zu melden (§ 16a Abs.1 SLSG ). Wir weisen auch darauf hin, dass alle Hunde in Österreich mit einem Chip gekennzeichnet sein müssen.

Die Meldung hat zu enthalten:

  1. Name und Adresse der Hundehalterin/des Hundehalters
  2. Rasse, Farbe, Rufname, Geschlecht und Alter des Hundes
  3. Name und Anschrift der Person, die den Hund zuletzt gehalten hat
  4. Chip-/Kennzeichnungsnummer

In § 16a Sbs.2 SLSG wird bestimmt, dass der Meldung

  1. ein Sachkundennachweis (§ 21 Abs.1)
  2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherungüber eine Mindesdeckungssumme von 725.000,00 Euro besteht (§ 23)

anzuschließen ist.

Ebenso wie den Beginn der Haltung hat der Hundehalter die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters binnen einer Woche der Gemeinde zu melden.

Ab 2021 wird die Hundesteuer eingehoben! (Ausgenommen sind Hof-/Therapie-/Blindenhunde etc.)

Formulare gibt es am Gemeindeamt oder hier zum Herunterladen:

Anmeldung_eines_Hundes.pdf herunterladen (0.12 MB)

Abmeldung_eines_Hundes.pdf herunterladen (0.11 MB)

Hundehalteverordnung_neu_ab_2021.doc.pdf herunterladen (0.16 MB)