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Unterkunftsregisterverordnung

Veröffentlichungsdatum22.09.2020Lesedauer< 1 Minute
Gemeindeamt

Zum Zweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung müssen Unterkunftgeber*innen der Abgabenbehörde die beabsichtigte Zurverfügungstellung einer Unterkunft durch Mitteilung ihres Namens oder ihrer Firma, ihrer Wohnadresse oder ihres Sitzes sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen.

(Wurde für die Unterkunftgeber bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abgabenkonto für die allgemeine Ortstaxe eingerichtet, entfällt die Anzeigepflicht gemäß Abs 1 erster Satz.)

Das Anmeldeformular und die Verordnung sind beigefügt.

SNAG_Verordnung.pdf herunterladen (0.36 MB)

Anzeigeformular_Unterkunftsregisterverordnung[1].pdf herunterladen (0.11 MB)